Stiftungsforsten Kloster Haina

Stiftungsurkunde

 

Stiftungsurkunde für das Hohe Hospital Haina vom
26. August 1533

(Quelle: Archiv des Landeswohlfahrtsverbandes Hessen, Bestand 13; Erstellt von Frau Prof. Dr. C. Vanja, 2008)

 

Transkription

Wir Philips von gots gnaden Lanntgrave zu Hessen, Grave zu Catzennelnbogen, zu Dietz, Ziegenhayn und Nidde Bekennen hieran diesem Briue vor vnns, vnnser Erben und Nachkommende Fürsten zu Hessen und Grauen zu Ziegenhayn öffentlichen geyn menniglich. Nachdem die OrdensPersonen, so zu Hayna im Closter gewesen, durch verleihung gottes gnaden zu seines Wortes Erkantniß kommen Vnnd sich demnach aus dem Closter In weltlichen standt begeben, haben wir als der Lanndsfürst und Oberherre vns desselbigen Closters vnndernommen, den Personen auf Ir Begeren Ire apfertigung geben. Vnnd volgendts Got dem Allmechtigen zu Lobe, Ere vnnd Preiß, dasselbige Closter mit eyner guten notdurfft, Zinses, Gefellen vnnd Gütern, wie die verzeychent sein Inhalt der jetzigen fürstender berechenten Registers zu eynem Spital vnnd Erhaltung Armer leute verordent, Verordenn und bestetigen dennselbigen Spital hiermit Incrafft vnnd macht dyss vnnsers briefs, Also das nue hinfurter zu ewigen Zeiten das bemelte Closter eyn Spital der armen vnnd die Zinse, gutter und gefelle mit aller gerechtigkeit, wie die armen die Itzo Ingebrauch haben, darbey bleiben Vnnd es damit gehalten werden soll, laut vnnd Inhalt vnnser Ordenung, So Wir deshalben haben machen und auffrichten lassen Vnnd noch machen und auffrichten werden; Wir vnnser Erben vnnd Nachkommende fürsten zu Hessen und Grauen zu Ziegenhayn wollen und sollen auch den bemelten Spital bey seinen Eren Freiheyten, wie der von vnnsern Eltern seligen begabt, vnnd wir den Itzt ernewet vnnd bestettigt haben. Auch bey denen gütern, gerechtigkeiten und Ordennungen, wie der Itzt stehet, one Intrack adder Apzugk bleiben, Dabey schutzen, Hanthaben und Verteydigen lassen, und wollen auch deshalben vnnsern Erben vnnd Nachkommen ernstlich Befholen haben, dyse vnsere Stifftung treulich zu hanthaben, zu schützen und zu schirmen. Inmassen sie das vor Got dem Almechtigen, dem Wir solchs zu eren furgenommen, zu verantwortten verhoffen, alles ane geverde. In Urkunde haben wir vnns mit eygen Handen unnterzeychent Vnnd vnnser Secret hiran hencken lassen. Geben In vnnser Stadt Cassell, dienstags des sechsvnndzwentzigsten tags des Monats Augusti Nach Christi vnnsers lieben Herren geburt Fünffzehennhundert vnnd Im dreyvnnddreyssigsten Jahre.

Philips L[andgraf] z[u] Hessen [etc] [subscripsit]

Übertragung in das Neuhochdeutsche

Wir, Philipp von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda erklären in dieser Urkunde für uns, unsere Erben und die nachfolgenden Fürsten zu Hessen und Grafen zu Ziegenhain öffentlich gegenüber jedermann: Nachdem die Ordensangehörigen, die im Kloster Haina gewesen sind, durch Gottes Gnade zum richtigen Bekenntnis gefunden haben [gemeint ist der evangelische Glaube, der sich an der Heiligen Schrift orientiert], haben sie das Kloster verlassen und sich in den weltlichen Stand begeben. Wir als Landesfürst und Oberherr [Haina war landsässig und unterstand dem Landgrafen, vielleicht auch Bedeutung von Kirchenherr im Sinne der Landeskirche] haben uns dieses Klosters angenommen, den Personen [gemeint sind die ehemaligen Mönche] auf Wunsch ihre Abfindung zukommen lassen und Gott dem Allmächtigen zu Lob, Ehre und Preis dasselbe Kloster mit einer guten Notdurft [gemeint ist die Ausstattung nach den Bedürfnissen der Bewohner], [nämlich] Zinsen, Gefällen [gemeint sind vor allem die Pachteinnahmen] und Gütern, entsprechend dem Register [gemeint ist vermutlich das von dem ehemaligen Kellner Johann Dexbach und Bursierer Johann Hundsbach aufgestellte Güterinventar für Haina aus dem Jahr 1533 – vgl. Eckhart G. Franz: Kloster Haina. Regesten und Urkunden, 2. Band, 1. Hälfte, Marburg 1970, Nr. 1474, S. 628 Anm. 1] der jetzigen Vorsteher als Spital zur Versorgung armer Leute bestimmt. Wir verordnen und bestätigen dem Spital durch diese Urkunde, dass von jetzt an auf ewige Zeiten das genannte Kloster ein Armenspital sein soll, Zinsen, Güter und Gefälle mit allen Gerechtigkeiten [gemeint sind herrschaftlich begründete Abgaben], wie sie die Armen bereits nutzen, diesen erhalten bleiben und es so gehalten werden soll, wie wir es verordnet haben bzw. weiterhin verordnen werden. Wir, unsere Erben und die nachfolgenden Fürsten zu Hessen und Grafen zu Ziegenhain wollen und sollen das genannte Spital bei seinen Freiheiten belassen, wie sie von unseren verstorbenen Vorfahren [dem Kloster Haina] zugestanden wurden und die wir nun bestätigt haben. Auch sollen dem Spital Güter, Gerechtigkeiten und die Ordnung, wie sie jetzt besteht, ohne Einschränkung erhalten bleiben und diese überdies [nämlich von den Fürsten] geschützt und verteidigt werden. Deshalb befehlen wir unseren Erben und Nachkommen mit Nachdruck, unsere Stiftung treu zu erhalten und zu schützen. Sie sollen vor Gott dem Allmächtigen, dem zu Ehren die Stiftung vorgenommen wurde, für diese Verantwortung tragen und Gefahr abwenden. Um dieses zu beurkunden haben wir mit eigener Hand unterschrieben und unser Sekretsiegel [Geheimsiegel, später kleines Siegel] angehängt.

Gegeben in unserer Stadt Kassel, den 26. des Monats August 1533. Philipp, Landgraf zu Hessen etc., eigenhändig unterschrieben.